Satzung – Museumsverein Naila e.V.

Museumsverein Naila e.V.
Förderverein des Stadtmuseums Naila

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 10. April 2016
Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Hof unter der Registriernummer VR1131, am 18. September 2002

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Museumsverein Naila e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist in der Stadt Naila.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen.

 

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft widersprechen, oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen, begünstigt werden.

3. Förderung gemeinnütziger Aufgaben
a. von Kunst und Kultur.
b. in Heimatpflege und Heimatkunde.
c. der Forschung in der Nailaer Stadtgeschichte.
d. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

4. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
a. Betreuung des Stadtmuseums Naila.
b. Unterhaltung eines Museumarchivs.
c. Ergänzung der Museumsbestände durch Zukauf, Tausch, Schenkung und Leihgaben.
d. Führungen und Vorträgen
e. Zusammenarbeit mit Schulen und nahestehenden Institutionen
f. Sonderausstellungen und Zusammenarbeit mit anderen
g. Der Verein bekennt sich zu „Ethische Richtlinien für Museen“ vom ICOM (International Council of Museums)

 

§3 Aufbringen der Mittel und Finanzierung des Vereins

1. Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben werden aufgebracht durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Spenden und Stiftungen
c. Einnahmen sonstiger Art, insbesondere durch Eintrittsgelder

2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Der Verein darf kein Personal durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen, begünstigen.

4. Die Kosten aller Räumlichkeiten inklusive aller Nebenkosten werden von der Stadt Naila
übernommen.

 

§4 Beitrag

1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Kalenderquartal fällig. Wird er nicht innerhalb dieses Zeitraums entrichtet, ruhen die Mitgliederrechte.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.

2. Der Museumsverein bietet eine Mitgliedschaft für Familien/Lebensgemeinschaften an. Kinder aus den Familien/Lebensgemeinschaften sind bis zum 16. Lebensjahr beitragsfrei. Die Mitgliedschaft im Museumsverein kann ab dem 12. Lebensjahr erworben werden.

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Er ist nicht verpflichtet im Fall der Ablehnung Gründe bekanntzugeben.

4. Die Daten der Mitglieder werden nach den geltenden Datenschutzbestimmungen behandelt.

5. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch den Tod
b. durch den Austritt des Mitglieds mittels schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzende mit vierteljährlicher Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahrs.
c. durch Ausschluss
d. bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
e. bei Firmen durch Insolvenz oder Erlöschen der Firma.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, keine Leistungen zurück. Es stehen ihnen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

6. Jedes Mitglied erhält beim Eintritt ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Die Satzung wird auf der Homepage des Vereins eingestellt. Sie wird auf Wunsch in gedruckter Form zur Verfügung gestellt.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübungder in der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte. Die Mitglieder sollen sich am Vereinsleben beteiligen.

 

§7 Ausschluss eines Mitglieds

1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

2. Wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Kalenderjahres hinaus, trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

3. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene ist auf Wunsch vorher zu hören.

4. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen einer Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet, unbeschadet gesetzlicher Vorschriften mit einfacher Mehrheit endgültig.

 

§8 Die Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

1. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die Erstattung von Auslagen ist bis zu der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendung möglich.

2. Der Vorstand besteht aus:
a. der ersten oder dem ersten Vorsitzenden
b. der 2weiten oder dem zweiten Vorsitzenden
c. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
d. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
e. der Vertreterin oder dem Vertreter der Stadt Naila

3. Die Aufgaben innerhalb der Vorstandschaft werden aufgeteilt. Darüber ist ein Protokoll zu erstellen. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach außen (gerichtlich und außergerichtlich) gemeinsam. Soweit in dieser Satzung Vorstandsmitglieder in der männlichen Sprachform bezeichnet werden, gelten die Regeln auch für Frauen als Vorstandsmitglieder.

4. Der erweiterte Vorstand besteht aus den vom Vorstand berufenen und von der Mitgliederversammlung bestätigten Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird vom Vorstand bestimmt. Über Änderungen in der erweiterten Vorstandschaft werden die Mitglieder zeitnah informiert.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstands anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, Die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer abzuzeichnen sind.

7. Der erste Vorsitzende hat
a. die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu leiten.
b. für den Verein zu handeln soweit diese Satzung keine anderweitigen Zuständigkeiten festlegt.
c. die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.
d. Er kann Aufgaben und Befugnisse auf andere Mitglieder des Vorstands delegieren.

8. Dem Vorstand obliegt im Besonderen:
a. Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
b. Die Verwaltung und Vermehrung des Vereinsvermögens.
c. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein, die Entgegennahme von Austrittserklärungen und über den Ausschluss aus dem Verein.
d. Das Vorschlagsrecht an die Mitgliederversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e. Die Berufung von Ausschüssen aus Mitgliedern und externen Sachverständigen.
f. Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Beschäftigten des Museumsvereins und Festlegung der Arbeitsbedingungen für diese Beschäftigten im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten.
g. Beschlussfassung über die grundsätzlichen und sonstigen Angelegenheiten, die dem Vorstand vorgelegt wurden. soweit keine Zuständigkeit eines anderen Organs gegeben ist.
h. Der Vorstand tagt monatlich, mindestens viermal im Kalenderjahr, unter Beachtung einer schriftlichen Einladung mit einer Frist von sieben Tagen vorher.

 

§10 Kassenführung und Kassenprüfung

1. Der Schatzmeister hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen.

2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Überprüfung rechnerischer Tätigkeit des
Schatzmeister hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie der Überprüfung sowohl der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege, als auch in der Überprüfung, ob die Ausgaben ausschließlich dem Zweck des Vereins dienten. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, bevor diese den Vorstand entlasten.

 

§11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstands.
b. Entgegennahme des Rechenschaftberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge, sowie die ihr in der Satzung übertragenen Aufgaben.
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
g. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Drittel des Kalenderjahres einzuberufen.

2. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung zwei Wochen vor dem Termin in Textform (Brief, E-Mail oder Telefax) einzuladen und dabei die Tagesordnung mitzuteilen.

3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder das schriftlich beantragen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung mit der gleichen Tagesordnung und mit dem Hinweis zu erfolgen, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Den Vorsitz der Mittgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Sind beide verhindert, führt ein Mitglied des Vorstands die Versammlung.

6. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Natürliche Personen sind stimmberechtigt wenn sie 16 Jahre alt sind.

7. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt den in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

8. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

9. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Gäste sind willkommen.

 

§12 Wahlen

1. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit einem Wahlausschussvorsitzenden zu bilden, welcher die Wahl leitet.

2. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Wählen können nur anwesende Mitglieder. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Endet auch diese mit Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

4. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.

 

§13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstands durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

2. Die Einladung des Vorstands zu dieser Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen Es sind dabei die gleichen Einladungsvorschriften zu beachten. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Hierzu wird bestimmt, dass im Falle einer Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen an die Stadt Naila fällt, die dasselbe ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 beschriebenen Zwecke verwenden muss.

 


Die Satzung als pdf-Datei

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